
Retouren
Retouren aus dem Ausland abwickeln: Zoll, Erstattung und Rückversand
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann Waren, die aus der Schweiz ausgeführt und unverändert zurückgesandt werden, zollfrei wieder einführen lassen.
Inländische Rückwaren: Wann die zollfreie Wiedereinfuhr möglich ist
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann Waren, die aus der Schweiz ausgeführt und unverändert zurückgesandt werden, zollfrei wieder einführen lassen. Reiner Gebrauch gilt nicht als Veränderung.
Die Wiedereinfuhr muss innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr erfolgen. Geht die Sendung an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurück, entfällt die Frist.
Die Zollbefreiung beantragen Sie in der Einfuhranmeldung. Weitere Details liefern die Richtlinie R-18‑04 und das Merkblatt 18.85 des BAZG.
Rückerstattung von Einfuhrabgaben bei Wiederausfuhr
Das BAZG stellt klar: Die blosse Rücksendung einer Ware ins Ausland begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben.
Erstattet werden die Abgaben nur, wenn die Wiederausfuhr wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag im Einvernehmen mit dem Lieferanten erfolgt. Auch ein Weiterverkauf an einen Dritten im Ausland berechtigt zur Erstattung.
Das Gesuch um Rückerstattung müssen Sie bei der Ausfuhr in der Ausfuhrzollanmeldung beantragen. Das Merkblatt 18.86 des BAZG beschreibt das genaue Vorgehen.
Praktische Schritte für den Rückversand aus der Schweiz
Melden Sie die Retoure zuerst beim Händler an. Viele Online-Shops stellen ein Retourenlabel oder einen QR-Code zur Verfügung.
Verpacken Sie die Ware sicher, am besten in der Originalverpackung. Entfernen Sie alte Versandetiketten. Die Sendung muss vorfrankiert sein – mit dem Label des Händlers oder einer selbstgekauften Versandmarke.
Als registrierter Kunde können Sie die vorfrankierte Sendung bei Dienstleistern wie CHASKI in Konstanz abgeben. CHASKI leitet das Paket an den Versanddienstleister weiter, frankiert aber keine unfrankierten Pakete.
Kosten und Gebühren bei der Erstattung von Zollabgaben
Hat die Schweizer Post die Einfuhrabgaben in Rechnung gestellt, müssen Sie ein Erstattungsgesuch stellen. Die Post verlangt dafür eine Gebühr von rund 40 Franken.
Bei einem Garantieumtausch der erhaltenen Ware fallen auf die neue Sendung keine erneuten Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben an. Der Händler muss das Paket als «Garantieumtausch» kennzeichnen.
Kein gesetzliches Rückgaberecht in der Schweiz – aber Ausnahmen
Das Schweizer Gesetz kennt kein gesetzliches Recht, gekaufte Ware einfach zurückzugeben. Ob ein Rückgaberecht besteht, hängt von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers ab.
Kaufen Sie in einem EU-Onlineshop, können Sie unter bestimmten Umständen vom EU-Rückgaberecht profitieren. Voraussetzung ist, dass der Shop gezielt Schweizer Kunden anspricht (z. B. .ch-Domain, Wegbeschreibung aus der Schweiz), in den AGB ein Rückgaberecht auch für die Schweiz vorsieht oder als Gerichtsstand ein EU-Land nennt.


