Marktplatzvertrag prüfen: Wichtige Punkte: Provisionen bei Digitec Galaxus: 7,0 bis 20,0 Prozent je Produktgruppe; Vertragslaufzeit: Automatische Verlängerung nur mit klarem Kündigungsrecht; Rechtswahl: Schweizer Recht gilt bei B2B-Verträgen, EU-Recht bei Verkäufen in der EU
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Marktplätze

Marktplatzvertrag prüfen: Provisionen, Laufzeit und Haftung

Prüfen Sie der Reihe nach: 1. Bemessungsgrundlage, also Verkaufspreis oder Warenkorb und allfällige Versandkosten; 2. Kostenträger; 3. Mehrwertsteuer; 4. Abrechnungszeitpunkt; 5.

Provisionen auf dem Marktplatz: Höhe, Verteilung und Verhandlungsspielraum

Prüfen Sie der Reihe nach: 1. Bemessungsgrundlage, also Verkaufspreis oder Warenkorb und allfällige Versandkosten; 2. Kostenträger; 3. Mehrwertsteuer; 4. Abrechnungszeitpunkt; 5. Behandlung von Rückerstattungen und Stornierungen; 6. weitere Gebühren. Halten Sie die Antworten im Vertrag oder in einer einbezogenen Gebührenübersicht schriftlich fest.

Klären Sie, ob die Provision netto oder brutto berechnet wird und ob Käufer- und Verkäuferseite die Kosten teilen. Listen Sie neben der Provision Einstellgebühren, monatliche Grundgebühren und allfällige Erfolgsprovisionen auf.

Bei Digitec Galaxus AG fallen gemäss Gebührenübersicht keine Grund- oder Initialkosten an; technische Anpassungen für die Anbindung können Kosten verursachen. Die Verkaufsgebühr fällt nur bei Verkäufen an, wird als Prozentsatz des Nettoverkaufspreises berechnet und hängt vom Produkttyp, nicht vom Verkaufsvolumen ab.

Für Galaxus.ch und digitec.ch nennt die Gebührenübersicht folgende unverbindliche Werte je Sortimentsgruppe: Apparel & Baby 7,0 bis 20,0 Prozent, Durchschnitt 13,7 Prozent; Beauty & Supermarket 4,0 bis 15,0 Prozent, Durchschnitt 11,4 Prozent; Computing 7,0 bis 15,0 Prozent, Durchschnitt 11,6 Prozent. Die konkrete Gebühr wird nach Produkttyp festgelegt; die genannten Beträge sind Nettowerte.

Galaxus, Manor, Amazon und eBay werden als Plattformen für den Schweizer Markt genannt. Prüfen Sie für jede Plattform und Produktkategorie die geltenden Konditionen im Vertrag und in der Gebührenübersicht.

Fragen Sie bei hohem Verkaufsvolumen oder einer exklusiven Partnerschaft nach einem reduzierten Satz. Vereinbaren Sie schriftlich, auf welche Verkäufe die Provision anfällt und welcher Betrag nach Gebühren gutgeschrieben wird.

Vertragsdauer, Kündigung und Haftungsklauseln

AGB gelten nur, wenn sie vor Vertragsschluss bekannt gegeben und akzeptiert wurden. Prüfen Sie, welche Fassung Vertragsbestandteil ist, ob sie rechtzeitig zugänglich war und wie Ihre Zustimmung dokumentiert wurde.

Prüfen Sie der Reihe nach: 1. Vertragsbeginn und feste Laufzeit; 2. automatische Verlängerung; 3. Kündigungsfrist und Kündigungsform; 4. Stelle, bei der die Kündigung eingehen muss; 5. Zeitpunkt, auf den sie wirkt. Lassen Sie die Angaben im Vertrag konkret ausweisen.

Klären Sie, was bei Vertragsende mit laufenden Bestellungen, offenen Auszahlungen und Kundenanfragen geschieht. So erkennen Sie, welche Pflichten über das Ende der Zusammenarbeit hinaus bestehen.

Die AGB des Marktplatzbetreibers regeln das Verhältnis zwischen Betreiber und Händlerin oder Händler. Sie können sich auf Verkäufe an Endkundinnen und Endkunden auswirken; prüfen Sie deshalb auch die Bestimmungen zu Vertragsschluss und Rückgaberechten.

Das Schweizer Obligationenrecht erlaubt weitgehende Haftungsausschlüsse. Auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen wie Subunternehmer kann vollständig ausgeschlossen werden; im deutschen Recht ist das laut den vorliegenden Angaben nicht möglich.

Prüfen Sie bei der Haftung: 1. welche Partei für welche Pflichtverletzungen einsteht; 2. ob Erfüllungsgehilfen ausdrücklich erfasst sind; 3. ob eine Haftungsobergrenze gilt; 4. welche Ausnahmen und Schadensarten die Klausel nennt. So sehen Sie, welche Risiken bei Ihnen verbleiben.

Rechtswahl und internationale Verkäufe: Wann gilt Schweizer Recht, wann ausländisches?

Eine Rechtswahlklausel bestimmt, welches nationale Recht für den Vertrag gilt. Die Wahl muss ausdrücklich vereinbart sein oder eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen hervorgehen (IPRG Art. 116); bei rein innerstaatlichen Verhältnissen ist die Wahl ausländischen Rechts regelmässig unzulässig.

Prüfen Sie, ob der Vertrag eine Rechtswahl enthält und ob die Klausel ausdrücklich oder eindeutig formuliert ist. Bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten ist die Rechtswahl nach IPRG Art. 120 ausgeschlossen; bei Angeboten an Kundschaft in Deutschland oder anderen EU-Staaten sind zudem die dortigen Verbraucherschutzregeln und die Rom-I-Verordnung zu beachten.

Für Online-Verkäufe in der EU gehören dazu grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht und erweiterte Informationspflichten. Fehlt eine korrekte Widerrufsbelehrung, kann sich die Frist auf über ein Jahr verlängern; seit Mai 2022 müssen Marktplätze Ranking-Kriterien offenlegen und kennzeichnen, ob der Verkäufer ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.

Bei Rabattaktionen in der EU muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion als Referenzpreis angegeben werden. Prüfen Sie, welche Informationen Ihr Angebot und die Abläufe auf dem Marktplatz dafür bereitstellen müssen.

Die blosse Abrufbarkeit einer Website in Deutschland genügt nicht, um ein Ausrichten auf den deutschen Markt anzunehmen. Dafür sprechen etwa Lieferungen nach Deutschland mit ausgewiesenen Versandkosten, Euro-Preise, gezielte Inhalte, eine .de-Domain, deutsche Kontaktangaben oder bezahlte Werbung für deutsche Nutzerinnen und Nutzer.

Fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht des Staates mit dem engsten Zusammenhang zum Vertrag (IPRG Art. 117). Vermutet wird der Zusammenhang mit dem Staat, in dem die Partei mit der charakteristischen Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat; bei einer Ausrichtung auf den deutschen Markt kann deutsches Recht gelten.

Prüfen Sie Rechtswahl und Gerichtsstand gemeinsam. Wer Schweizer Recht wählt, sollte im Vertrag auch die Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts oder eines Schiedsgerichts festlegen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für internationale Verkäufe

  • Widerrufsrecht in der EU14
  • Referenzpreis bei Rabattaktionen30
  • Schweizer Recht bei fehlender Rechtswahl117
  • Rechtswahl bei Verbrauchern ausgeschlossen120

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