Preisangaben für EU-Kunden: Schweizer Händler im Fokus: Seit Mai 2022 gilt die Omnibus-Richtlinie mit 30-Tage-Preisregel.; Fehlt Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf über ein Jahr.; Ab 1. Juli 2026 gilt Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition.
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Auslandspreise

Preisangaben für EU-Kunden: Was Schweizer Onlinehändler beachten müssen

Seit Mai 2022 verschärft die EU-Omnibus-Richtlinie (2019/2161) die Pflichten für Online-Händler, die an EU-Verbraucher verkaufen.

Die Omnibus-Richtlinie: 30‑Tage‑Preisregel bei Rabatten

Seit Mai 2022 verschärft die EU-Omnibus-Richtlinie (2019/2161) die Pflichten für Online-Händler, die an EU-Verbraucher verkaufen.

Wer einen Rabatt bewirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angeben. Das gilt auch für Schweizer Online-Händler, die ihren Markt auf die EU ausrichten.

Die Regel verhindert, dass Händler Preise vor einer Rabattaktion kurzfristig erhöhen und einen Scheinrabatt vortäuschen.

Wichtige Fakten zur Omnibus-Richtlinie für Schweizer Onlinehändler

Geltung ab
Mai 2022
Referenzzeitraum für Rabatte
Letzte 30 Tage
Ziel der Regel
Vermeidung von Scheinrabatten

Wann EU‑Verbraucherrecht für Schweizer Händler gilt

Massgeblich ist nach Art. 6 Rom I-VO das Kriterium des «Ausrichtens» auf einen EU-Mitgliedstaat.

Nach dem EuGH (Pammer/Alpenhof) reicht die blosse Abrufbarkeit einer Website nicht. Nötig sind konkrete Hinweise wie Lieferung in die EU, Preisangabe in Euro, eine .de-Domain oder gezielte EU-Werbung.

Liegen solche Merkmale vor, gilt zwingendes EU-Verbraucherrecht – unabhängig vom Sitz des Schweizer Händlers.

Transparente Preisangaben: Pflichten im Überblick

Die Omnibus-Richtlinie verlangt Transparenz bei Preisangaben; versteckte Kosten sind verboten.

Auf Online-Marktplätzen muss klar erkennbar sein, ob der Verkäufer Unternehmer oder Privatperson ist. Diese Pflicht betrifft auch Schweizer Händler auf EU-Marktplätzen.

Fehlt eine korrekte Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf über ein Jahr. Das ist relevant, da das schweizerische Obligationenrecht kein allgemeines Widerrufsrecht für Online-Käufe kennt.

Checkliste: Was Schweizer Onlinehändler beachten müssen, um EU-Verbraucherschutz zu erfüllen

  • Lieferung in die EU möglich?Ja
  • Preisangabe in Euro?Ja
  • Klare Identifizierung des Verkäufers (Unternehmer/Privatperson)?Ja
  • Widerrufsbelehrung korrekt eingebunden?Ja

Auswirkungen der neuen Zoll‑ und MWST‑Regeln auf die Preiskalkulation

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro aufgehoben. Stattdessen gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition – nicht je Paket.

Schweizer Händler, die direkt an EU-Endkunden liefern, müssen diese Kosten sowie die Einfuhrumsatzsteuer in ihre Preiskalkulation einbeziehen.

Der Verkauf über den IOSS kann den Pauschalzoll auch auf Waren mit Schweizer Präferenzursprung auslösen. Unter Umständen ist die reguläre Verzollung über das Freihandelsabkommen günstiger.

Vergleich der Zollregeln vor und nach dem 1. Juli 2026

Zollbefreiung bis 150 Euro
Aufgehoben seit 1. Juli 2026
Pauschalzoll pro Warenposition
3 Euro
Verzollung über Freihandelsabkommen (Schweiz-EU)
Möglicherweise günstiger als Pauschalzoll

Vorteile und Risiken des Verkaufs über den IOSS für Schweizer Händler

Vorteil: Vereinfachte Zollabwicklung
Ja
Nachteil: Pauschalzoll auch bei Schweizer Präferenzursprung
Ja
Vorteil: Keine Einfuhrumsatzsteuer im Paket
Ja (bei korrekter Nutzung)

Sanktionen bei Verstössen gegen die Preisangabenpflicht

Verstösse gegen Transparenzvorschriften – irreführende Preisangaben, unzulässige Rabattwerbung, versteckte Kosten – können mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

Die Höhe der Bussgelder variiert national, kann aber empfindlich ausfallen.

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